Rechtssatz
Dafür, daß die Beitragsgemeinschaft als Straßenverwaltung den für den Straßenbau vorgesehenen Grund in Anspruch nehmen kann, bedarf es eines Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder - wenn ein solches nicht erzielt werden kann - eines Enteignungsverfahrens. Wird eine Grundfläche ohne diese Voraussetzung durch die Straßenverwaltung in Anspruch genommen, stehen dem Grundeigentümer die Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts, insbesonders die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB zur Verfügung, und er kann die Beseitigung dieses Eingriffes in sein Eigentum und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.Dafür, daß die Beitragsgemeinschaft als Straßenverwaltung den für den Straßenbau vorgesehenen Grund in Anspruch nehmen kann, bedarf es eines Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder - wenn ein solches nicht erzielt werden kann - eines Enteignungsverfahrens. Wird eine Grundfläche ohne diese Voraussetzung durch die Straßenverwaltung in Anspruch genommen, stehen dem Grundeigentümer die Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts, insbesonders die Eigentumsfreiheitsklage gem Paragraph 523, ABGB zur Verfügung, und er kann die Beseitigung dieses Eingriffes in sein Eigentum und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012174Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0040OB00544_7400000_001