RS OGH 1974/7/9 4Ob544/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1974
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Norm

ABGB §523 Cc
OÖ LStVG §57
OÖ LStVG §58
OÖ LStVG §60

Rechtssatz

Dafür, daß die Beitragsgemeinschaft als Straßenverwaltung den für den Straßenbau vorgesehenen Grund in Anspruch nehmen kann, bedarf es eines Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder - wenn ein solches nicht erzielt werden kann - eines Enteignungsverfahrens. Wird eine Grundfläche ohne diese Voraussetzung durch die Straßenverwaltung in Anspruch genommen, stehen dem Grundeigentümer die Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts, insbesonders die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB zur Verfügung, und er kann die Beseitigung dieses Eingriffes in sein Eigentum und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 4 Ob 544/74
    EvBl 1975/17 S 46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012174

Dokumentnummer

JJR_19740709_OGH0002_0040OB00544_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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