Rechtssatz
§ 58 Abs 1 Satz 2 oö LStVG läßt die Enteignung einer Servitut (hier:Paragraph 58, Absatz eins, Satz 2 oö LStVG läßt die Enteignung einer Servitut (hier:
Recht zur Benützung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb
eines Skiliftes) ausdrücklich zu ("Zu diesem Zwecke kann .... die
dauernde oder zeitweilige ........ Einschränkung oder Aufhebung von
dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden"; ähnlich auch der Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 3 EisbEG). Enteignete Servitutsberechtigte sind daher im Sinne des § 4 Abs 2 EisbEG und auf Grund dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 60 Abs 3 Satz 1 oö LStVG zur Anrufung des Außerstreitrichters befugt.dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden"; ähnlich auch der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, EisbEG). Enteignete Servitutsberechtigte sind daher im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG und auf Grund dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 60, Absatz 3, Satz 1 oö LStVG zur Anrufung des Außerstreitrichters befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058002Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00566_7300000_003