Norm: ZPO §477 Abs1 Z1 A3ZPO §477 Abs1 Z1 D1AHG §9 Abs4StEG 2005 §12
Rechtssatz: Entscheiden Gerichte entgegen § 9 Abs 4 AHG über eine Amtshaftungsklage, so ist deren Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig, sodass die Klage an das unter einem gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmende Gericht zu überweisen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...