Norm
ZPO §477 Abs1 Z1 A3Rechtssatz
Entscheiden Gerichte entgegen § 9 Abs 4 AHG über eine Amtshaftungsklage, so ist deren Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig, sodass die Klage an das unter einem gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmende Gericht zu überweisen ist.Entscheiden Gerichte entgegen Paragraph 9, Absatz 4, AHG über eine Amtshaftungsklage, so ist deren Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nichtig, sodass die Klage an das unter einem gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmende Gericht zu überweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108952Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016