Gründe: Trotz der am 7. Oktober 1998 erfolgten Verständigung (auch) des Staatsanwaltes von dem auf 8.00 Uhr des 13. Oktober 1998 festgelegten Termin (S 3 h verso und 3 r des Antrags- und Verfügungsbogens) erschien dieser nicht zur Haftverhandlung, worauf der Untersuchungsrichter bis 8.08 Uhr zuwartete (S 327), die Verhandlung sodann in Abwesenheit des Staatsanwaltes durchführte und die Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) aufhob. Trotz der am... mehr lesen...
Norm: StAG §4 StPO §27 StPO §31 A StPO §447 StPO §448 StAG § 4 heute StAG § 4 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007 StAG § 4 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.2007 StPO § 27 heute ... mehr lesen...