RS OGH 1993/2/11 15Os3/93 (15Os4/93), 13Os48/99 (13Os49/99, 13Os50/99)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

StAG §4
StPO §27
StPO §31 A
StPO §447
StPO §448

Rechtssatz

Ist ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach § 27 StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß § 31 2.Satz StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (§§ 447 Abs 1, 448 StPO, 4 StAG; siehe auch §§ 41 Abs 1 und 44 Abs 2 DVStAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach § 4 Abs 3 StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
  • 13 Os 48/99
    Entscheidungstext OGH 07.04.1999 13 Os 48/99
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftverhandlung. (T1) Beisatz: Der Untersuchungsrichter darf die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung - durch die Abwesenheit des Staatsanwaltes nicht unmöglich gemacht wird, nicht durchführen, bevor er nicht auf dem im § 27 StPO vorgezeichneten Weg versucht hat, Abhilfe gegen die Saumseligkeit des Staatsanwalts zu erwirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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