Entscheidungen zu § 31 Abs. 3 SPG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Steiermark 2000/06/13 22.3-1/1999

Rechtssatz: Nach § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einem Menschen das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbestandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene keine Beiziehung verlangt; sie betrifft auch Amtshandlungen, die keine Ausübung un... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.06.2000

TE UVS Wien 1996/05/08 02/11/67/96

Begründung: 1.) Dem gegenständlichen Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 Abs 4 SPG (Anrufung gemäß § 89/4 SPG) liegt folgender Beschwerdeinhalt aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens beider Verfahrensparteien zugrunde: Der Beschwerdeführer beging vor dem Hause Nr 22 der G-gasse in Wien eine straßenpolizeiliche Verwaltungsübertretung; der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Vornahme und Durchführung einer Ladetätigkeit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 08.05.1996

RS UVS Wien 1996/05/08 02/11/67/96

Rechtssatz: RLV gilt nicht für straßenpol Einschreiten. RLV nur für pol Angelegenheiten gem § 2 Abs2 SPG iZm RLV des BMI im Einvernehmen mit BMJ u BMöWuV. UVS-OÖ VwSen-2800008/2/KL/RD v 20.4.1994 UVS-Wien, Zl UVS-02/31/36/94 und UVS-02/V 31/23/95. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 08.05.1996

RS UVS Oberösterreich 1994/04/20 VwSen-280008/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Außerhalb des Bereiches der Sicherheitsverwaltung gilt die RLV nur für jene Materien, die in die Bundesvollziehung fallen, sofern mit dem jeweils zuständigen Bundesminister das Einvernehmen bei der Verordnungserlassung hergestellt wurde. Sind hingegen die Länder zur Vollziehung des Gesetzes berufen - wie hinsichtlich der auf Art. 11 B-VG beruhenden StVO -, findet die RLV keine Anwendung. Zurückweisung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.04.1994

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