Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 SPG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2012/08/13 VwSen-420749/12/Gf/Rt

Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Der Grundsatz der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde schließt nicht aus, dass sich der von einer finanzpolizeilichen Beschlagnahme Betroffene auf diesem Weg gegen sonstige im Zuge der Kontrolle gesetzten Zwangsmaßnahmen rechtlich zur Wehr setzen kann. Die von einem Exekutivorgan gegen den... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.08.2012

RS UVS Vorarlberg 2005/05/31 429-002/04

Rechtssatz: Die Richtlinie gemäß § 31 SPG wurde für das "Einschreiten" der Organe erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist ? unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern ? ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. Eine Beschwerde wegen Verletzung dieser Richtlinien kann nur von Menschen er... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 31.05.2005

TE UVS Wien 1996/05/08 02/11/67/96

Begründung: 1.) Dem gegenständlichen Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 Abs 4 SPG (Anrufung gemäß § 89/4 SPG) liegt folgender Beschwerdeinhalt aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens beider Verfahrensparteien zugrunde: Der Beschwerdeführer beging vor dem Hause Nr 22 der G-gasse in Wien eine straßenpolizeiliche Verwaltungsübertretung; der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Vornahme und Durchführung einer Ladetätigkeit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 08.05.1996

RS UVS Wien 1996/05/08 02/11/67/96

Rechtssatz: RLV gilt nicht für straßenpol Einschreiten. RLV nur für pol Angelegenheiten gem § 2 Abs2 SPG iZm RLV des BMI im Einvernehmen mit BMJ u BMöWuV. UVS-OÖ VwSen-2800008/2/KL/RD v 20.4.1994 UVS-Wien, Zl UVS-02/31/36/94 und UVS-02/V 31/23/95. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 08.05.1996

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