Norm: ZPO §41 BIZPO §41 B4RATG §23 Abs4
Rechtssatz: Als vom Einheitssatz nicht umfasst und gesondert ersatzfähig sind Kosten für folgende Maßnahmen anzusehen: Anträge auf pflegschaftsgerichtliche und verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung, Gebühren für die Einholung von Krankengeschichten und der Prozessvorbereitung dienende Privatgutachten. Entscheidungstexte 2 Ob 135/07b Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §45aRATG §23 Abs4
Rechtssatz: Die zum Zwecke der Aufschiebung der Exekution nach § 45a EO abgeschlossene Ratenvereinbarung ist vom Einheitssatz gedeckt. § 23 RATG ist nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 46 R 754/05f Entscheidungstext LG für ZRS Wien 16.09.2005 46 R 754/05f Schlagworte Exekutionsrecht; Kostenrecht; Aufschie... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23 Abs4
Rechtssatz: Kosten der anwaltlichen Vertretung vor der Schiedsstelle der Ärztekammer sind vorprozessuale Kosten, die aber nicht nach TP 2 oder 3 RAT, sondern nach TP 6 und TP 8 RAT zu ersetzen sind. Entscheidungstexte 1 R 193/00t Entscheidungstext OLG Innsbruck 26.09.2000 1 R 193/00t European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: JN §1JN §40aJN §54 Abs2ZPO §40ZPO §41 Abs2ZPO §448aZPO §477 Abs1 Z6RATG §23 Abs4KSchG §6 Abs1 Z15 BGBl 141/1996 Amtsblatt L127 0019 10.06.1995
Rechtssatz: Für noch akzessorische vorprozessuale Inkassospesen ist der Rechtsweg unzulässig. Sie können nur im Rahmen des Kostenverzeichnisses berücksichtigt werden, und zwar insoweit, als mit einem bloßem anwaltlichen Mahnschreiben nicht das Auslangen hätte gefunden werden können. Dabei ist eine ... mehr lesen...