Norm
EO §45aRechtssatz
Die zum Zwecke der Aufschiebung der Exekution nach § 45a EO abgeschlossene Ratenvereinbarung ist vom Einheitssatz gedeckt. § 23 RATG ist nicht anzuwenden.Die zum Zwecke der Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 45 a, EO abgeschlossene Ratenvereinbarung ist vom Einheitssatz gedeckt. Paragraph 23, RATG ist nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsrecht; Kostenrecht; Aufschiebung nach § 45a EO; Kosten des Aufschiebungsantrages nach § 45a EO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000088Dokumentnummer
JJR_20050916_LG00003_04600R00754_05F0000_001