Norm: RATG §23 Abs2
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 verrechnen. Eine Verrechnung des Einheitssatzes neben der Verrechnung von Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 ist somit begrifflich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass sich die Verrechnung des Einheitssatzes immer nur auf eine nachfolgende Hauptleistung bezieht... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs1RATG §23 Abs2
Rechtssatz: Wird von dem Rechtsanwalt oder Notar sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen. Entscheidungstexte 2 Ob 504/76 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 504/76 Veröff: EvBl 1977/6 S 17 ... mehr lesen...