Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 RATG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1999/11/22 14Bkd3/99

Norm: RATG §23 Abs2
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 verrechnen. Eine Verrechnung des Einheitssatzes neben der Verrechnung von Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 ist somit begrifflich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass sich die Verrechnung des Einheitssatzes immer nur auf eine nachfolgende Hauptleistung bezieht... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1999

TE OGH 1998/11/12 11R204/98s

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Entscheidung | OGH | 12.11.1998

RS OGH 1976/4/8 2Ob504/76, 1Ob510/89, 3Ob555/89, 7Ob250/05y, 7Ob164/18w

Norm: RATG §23 Abs1RATG §23 Abs2
Rechtssatz: Wird von dem Rechtsanwalt oder Notar sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen. Entscheidungstexte 2 Ob 504/76 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 504/76 Veröff: EvBl 1977/6 S 17 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.04.1976

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