RS OGH 1976/4/8 2Ob504/76, 1Ob510/89, 3Ob555/89, 7Ob250/05y, 7Ob164/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1976
beobachten
merken

Norm

RATG §23 Abs1
RATG §23 Abs2

Rechtssatz

Wird von dem Rechtsanwalt oder Notar sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0072322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten