RS OGH 1999/11/22 14Bkd3/99

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Norm

RATG §23 Abs2

Rechtssatz

Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 verrechnen. Eine Verrechnung des Einheitssatzes neben der Verrechnung von Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 ist somit begrifflich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass sich die Verrechnung des Einheitssatzes immer nur auf eine nachfolgende Hauptleistung bezieht, kann nicht beigetreten werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 3/99
    Entscheidungstext OGH 22.11.1999 14 Bkd 3/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112879

Im RIS seit

22.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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