Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner am 22.12.1999 eingelangten Klage die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob der der Beklagten gehörenden Liegenschaft EZ 783 Grundbuch 01808 Siebenhirten Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten ob der dem Kläger gehörenden Liegenschaft EZ 9 Grundbuch 01808 Siebenhirten sowie die Bezahlung eines Betrages von öS 2,5 Mio., in eventu, die Unterfertigung eines konkret vorformulierten Tauschvertrages. Er brach... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Klagen die nach § 59 JN zu bewerten sind entspricht dieser Wert dem "Kapital" im Sinn des § 13 Abs.1 lit RATG. Entscheidungstexte 4 R 44/00w Entscheidungstext OLG Wien 05.04.2000 4 R 44/00w mehr lesen...
Begründung: Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer betriebenen Forderung von S 209.000,-- die Drittschuldnerexekution gemäß § 294 EO gegen den Verpflichteten bewilligt. Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer betriebenen Forderung von S 209.000,-- die Drittschuldnerexekution gemäß Paragraph 294, EO gegen den Verpflichteten bewilligt. Die Drittschuldnererklärung für die Drittschuldnerin, die Firma Norbert *****, Zustelldienst in Wels, erstattete... mehr lesen...
Norm: EO §302 Abs1RATG §13 Abs1 litcRATG §9
Rechtssatz: Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung stehen dem Drittschuldner auch die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung nach dem Rechtsanwaltstarif zu; dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt als Masseverwalter die Drittschuldnerauskunft erstattet. Entscheidungstexte 11 R 8/97s Entscheidungstext LG Linz 17.07.1997 11 R ... mehr lesen...
Norm: RATG §13 Abs1 litaRATG §13 Abs2
Rechtssatz: Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach § 13 Abs 2 RATG. Entscheidungstexte 3 Ob 186/83 Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 18... mehr lesen...
Norm: RATG §13 Abs1 litbZPO §41 A2ZPO §41 E
Rechtssatz: Bei Bekämpfung einer Geldstrafe richtet sich der Streitwert nach deren Höhe (nicht nach Streitwert der Hauptsache). Entscheidungstexte 3 Ob 138/72 Entscheidungstext OGH 30.11.1972 3 Ob 138/72 3 Ob 13/74 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 13/74 ... mehr lesen...