RS OGH 1984/2/15 3Ob186/83

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Rechtssatz

Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach § 13 Abs 2 RATG.Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach Paragraph 13, Absatz 2, RATG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 186/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072278

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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