Norm: ABGB §879 Abs1 BIIjGmbHG §84 Abs2
Rechtssatz: Im Grundsatz können die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen auf gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Entgeltanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters im Fall der Ausübung eines statutarischen Aufgriffsrechts oder in im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesell... mehr lesen...
Norm: GmbHG §50 Abs4GmbHG §76GmbHG §84 Abs2
Rechtssatz: Die Aufhebung des Aufgriffsrechts von Todes wegen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Rechtsposition aller Gesellschafter nur scheinbar gleichmäßig verschlechtert würde, während die Satzungsänderung die Verschlechterung der Rechtsposition eines einzelnen Minderheitsgesellschafters bezweckte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIjGmbHG §41GmbHG §50 Abs4GmbHG §76GmbHG §84 Abs2
Rechtssatz: Es widerspricht nicht den guten Sitten, wenn ein Aufgriffsrecht von Todes wegen beseitigt wird und wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beschluß bekämpfende Gesellschafter dadurch gegenüber seinen Mitgesellschaftern in irgendeiner Weise benachteiligt oder sonst in seinen Rechten verkürzt werden sollte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...