RS OGH 2007/3/16 6Ob142/05h, 6Ob35/16i, 6Ob64/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIj
GmbHG §84 Abs2

Rechtssatz

Im Grundsatz können die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen auf gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Entgeltanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters im Fall der Ausübung eines statutarischen Aufgriffsrechts oder in im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters bei einer Gesellschaft mbH übernommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 142/05h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 142/05h
    Beisatz: Nach in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschender Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschaft oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteilung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. (T1)
    Beisatz: Hier: Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die im Fall des Konkurses eines Gesellschafters die Übernahme des Gesellschaftsanteils zum Buchwert vorsieht - Eintragung ins Firmenbuch verweigert. (T2)
    Veröff: SZ 2007/33
  • 6 Ob 35/16i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 35/16i
    Vgl aber; Beisatz: Die Gläubigerbefriedigung geht den Interessen der Gesellschaft vor, sodass die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen (hier: Aufgriffsklausel sittenwidrig, wonach die Gläubiger unter anderem im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nur den halben Schätzwert erhalten sollen). (T3)
    Beisatz: Die Insolvenz eines Gesellschafters bei der GmbH ist für die Gesellschaft weniger nachteilig als bei einer Personengesellschaft, weil die Gesellschafter nicht persönlich haften, sodass die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht in gleichem Ausmaß von jener der Gesellschafter abhängt. (T4)
  • 6 Ob 64/20k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 64/20k
    Vgl aber; Anm: Siehe auch RS0133368. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121812

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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