RS OGH 1994/5/31 4Ob527/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §879 BIIj
GmbHG §41
GmbHG §50 Abs4
GmbHG §76
GmbHG §84 Abs2

Rechtssatz

Es widerspricht nicht den guten Sitten, wenn ein Aufgriffsrecht von Todes wegen beseitigt wird und wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beschluß bekämpfende Gesellschafter dadurch gegenüber seinen Mitgesellschaftern in irgendeiner Weise benachteiligt oder sonst in seinen Rechten verkürzt werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016734

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00527_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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