Norm: GmbHG §77 GmbHG § 77 heute GmbHG § 77 gültig ab 15.06.1906
Rechtssatz:
Die Pflicht des Gerichtes, nach § 77 2.Satz GmbHG, vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören, besagt nicht, daß vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gese... mehr lesen...
Norm: GmbHG §77 GmbHG § 77 heute GmbHG § 77 gültig ab 15.06.1906
Rechtssatz:
§ 77 GmbHG gilt nur für Übertragung, nicht aber auch für Teilung von Gesellschaftsanteilen. Paragraph 77, GmbHG gilt nur für Übertragung, nicht aber auch für Teilung von Gesellschaftsanteilen.
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Norm: GmbHG §77 GmbHG § 77 heute GmbHG § 77 gültig ab 15.06.1906
Rechtssatz:
Die Entscheidung des Handelsgerichtes nach dem ersten Satze des § 77 GmbHG ist nicht darauf abzustellen, ob die Gesellschaft die vom Gerichte erteilte Zustimmung nach der Regelung des letzten Satzes des § 77... mehr lesen...
Norm: GmbHG §77 GmbHG § 77 heute GmbHG § 77 gültig ab 15.06.1906
Rechtssatz:
Die von der GmbH verweigerte Zustimmung zur Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen kann durch richterlichen Ausspruch nach § 77 GmbHG nicht ersetzt werden. Die von der GmbH verweigerte Zustimmung zur Ü... mehr lesen...