RS OGH 1974/12/4 5Ob288/74

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Veröffentlicht am 04.12.1974
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Rechtssatz

Die Pflicht des Gerichtes, nach § 77 2.Satz GmbHG, vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören, besagt nicht, daß vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden habe.Die Pflicht des Gerichtes, nach Paragraph 77, 2.Satz GmbHG, vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören, besagt nicht, daß vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden habe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060284

Dokumentnummer

JJR_19741204_OGH0002_0050OB00288_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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