Rechtssatz
Die von der GmbH verweigerte Zustimmung zur Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen kann durch richterlichen Ausspruch nach § 77 GmbHG nicht ersetzt werden.Die von der GmbH verweigerte Zustimmung zur Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen kann durch richterlichen Ausspruch nach Paragraph 77, GmbHG nicht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0059929Dokumentnummer
JJR_19230913_OGH0002_0030OB00631_2300000_002