Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §6a Abs4GmbHG §52 Abs1GmbHG §52 Abs6AktG §20 Abs3
Rechtssatz: Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag im Sinne der §52 Abs1 und 6 iVm § 6 Abs 4, §6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, au... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6a Abs2GmbHG §6a Abs4HGB §202
Rechtssatz: Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierende... mehr lesen...