RS OGH 2000/4/13 6Ob8/00w, 6Ob7/00y, 6Ob103/03w, 6Ob123/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

GmbHG §6a Abs2
GmbHG §6a Abs4
HGB §202

Rechtssatz

Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. Dieser liegt auch dann vor, wenn - wie hier - nicht ein Unternehmen selbst, sondern die Geschäftsanteile der Mitunternehmer eingebracht werden. Auch Beteiligungen sind zulässige Sacheinlagen. Bei Anteilen an Personengesellschaften muss aber wegen des Erfordernisses der Übertragbarkeit die Zustimmung der Mitgesellschafter vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/00w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 8/00w
    Veröff: SZ 73/71
  • 6 Ob 7/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 7/00y
  • 6 Ob 103/03w
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 103/03w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/104
  • 6 Ob 123/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
    Auch; nur: Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. (T1); Beisatz: Eine qualifiziert unterkapitalisierte Gesellschaft mbH darf aber nicht im Firmenbuch eingetragen werden; jedenfalls bei Vorliegen eindeutiger Verdachtsgründe ist das Firmenbuchgericht deshalb verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen. Das Firmenbuchgericht ist aber bei Vorliegen von Verdachtsmomenten nicht verpflichtet, diese durch eigene Erhebungen zu beseitigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113658

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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