Entscheidungsgründe: Über die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden nur KG) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.6.1979 der Konkurs eröffnet, der am 2.2.1983 gemäß § 139 Abs.1 KO aufgehoben wurde. Komplementärgesellschafterin der KG war die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH (im folgenden nur GmbH), über die am 12.9.1979 der Konkurs eröffnet und am 6.12.1979 gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben wurde. Die Beklagten waren zur Einzelvertr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.März 1940 geborene Konsulent Dr. Gernot P*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 (zweiter Fall) und 161 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (Punkt A 1 des Urteilsspruches) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkt A 2 des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last, A 1) in der Zeit ab Spätherbst 1984 bis 22.November 1985... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Geschäftsführer der P*** & Co GesmbH (im folgenden nur GesmbH) mit dem Sitz in Wien 21., Vohburggasse 2. Gegenstand des Unternehmens war der Fahrzeughandel. Die GesmbH war mit Ablauf des Jahres 1979 überschuldet. Zu diesem Zeitpunkt reichte das Aktivvermögen der GesmbH unter Berücksichtigung stiller Reserven nicht mehr aus, um die echten Geschäftsverbindlichkeiten (ohne Stammkapital und Rücklagen) zu decken. Die Überschuldung war für den B... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §25 Abs2GmbHG §85
Rechtssatz: Das Verschulden des Geschäftsführers kann auch darin liegen, daß er seine Geschäftsführerbefugnis nicht zurückgelegt hat, dies insbesondere, wenn der es unterlassen hat, einen Konkursantrag zu stellen. VwGH vom 06.07.1981, 17/0705/80; Veröff: AnwBl 1982,463 (Arnold) Entscheidungstexte 7 Ob 726/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 14.3.1975 eröffnete die G*** B***- und W*** mbH (im folgenden kurz G***) als Förderungswerberin nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bei der klagenden Partei ein Girokonto; in den Kontoeröffnungsvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen einbezogen. Der G*** war für das Bauvorhaben in der Breitenfurterstraße 518, 1120 Wien, die Wohnbauförderung bewilligt worden. Im Rahmen dieser Förderung überwies das Land... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs2
Rechtssatz: Ein Geschäftsführer kann sich der Gesellschaft gegenüber in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines anderen Geschäftsführers berufen. Entscheidungstexte 3 Ob 521/84 Entscheidungstext OGH 09.01.1986 3 Ob 521/84 Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97 6 Ob 84/16w Entscheidungstext OGH 30.01.201... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht schuldig: 1. den am 8.September 1940 geborenen Landesbeamten Dipl.Ing. Dr. Ernst A a) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. (Punkt B/1 des Schuldspruchs), c) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (... mehr lesen...
Gründe: Mit dem laut Beschluß vom 1. Dezember 1983, ON 558, ergänzten Urteil des Schöffengerichts wurden der am 7. Dezember 1952 geborene Student Gerhard A, der am 11. April 1941 geborene Steuerberater Dr. Karl J, der am 1. Juni 1947 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Hermann B, der am 21. September 1951 geborene kaufmännische Angestellte Mag. Adolf C, der am 26. Juli 1952 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Siegfried K, der am 9. März 1952 geborene Lagerarbeiter Günther D, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIGmbHG §25 Abs2GmbHG §83GmbHG §85StGB §6 A4StGB §159 Abs1 Z2StGB §161
Rechtssatz: Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher... mehr lesen...