Norm: GmbHG §24 Abs4 GmbHG § 24 heute GmbHG § 24 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz: Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rasche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Generalversammlung der Gesellschafter der beklagten Partei am 16.2.1981 wurde der Erstkläger als Geschäftsführer wegen laufenden Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot abberufen, wogegen die beiden Kläger Widerspruch zu Protokoll gaben. Mit der am 26.2.1981 eingebrachten Klage begehrten die Kläger u.a. die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Sie machten geltend, daß der Erstkläger gemäß der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nur beim Vorliegen mehrer... mehr lesen...
Norm: GmbHG §24 Abs1 GmbHG §24 Abs4 GmbHG § 24 heute GmbHG § 24 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 24 heute GmbHG § 24 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991... mehr lesen...
Norm: GmbHG §24 Abs4 GmbHG § 24 heute GmbHG § 24 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz: Für den Lauf der Frist ist positives Wissen erforderlich, während bloßes Wissenmüssen oder bloße Vermutungen nicht genügen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...