RS OGH 1995/10/10 4Ob52/95, 7Ob23/10y

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

GmbHG §24 Abs4

Rechtssatz

Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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