Entscheidungen zu § 27 NRWO

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Erkenntnis 1989/3/16 G218/88

Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Prüfung eines Bescheides der Bezirkswahlbehörde Wien-Umgebung vom 26. November 1987 anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: a) Der in den USA ansässige österreichische Staatsbürger Dr. K P H, der nach eigener Angabe im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, erhob mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1987 bei der Marktgemeinde Gablitz (politischer Bezirk Wien-Umgebung) Einspruch gegen die dor... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 16.03.1989

RS Vfgh 1989/3/16 G218/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/04 Wahlen
Norm: B-VG Art26 Abs1B-VG Art26 Abs2B-VG Art26 Abs5B-VG Art60 Abs1WählerevidenzG 1973 §2StV Wien 1955 Art8 Abs1ÜG 1920 §14 Abs2NRWO 1971 §26NRWO 1971 §27
Leitsatz: Beschränkung des Wahlrechtes zum Nationalrat und zu den Bundespräsidentenwahlen auf Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz im Inland durch den einfachen Gesetzgeber in Widerspruch zu Art26 Abs1 erster Satz B-VG und Art60 Abs1 B-VG; Aufhe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 16.03.1989

TE Vfgh Erkenntnis 1987/2/26 B998/86

Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 24. Oktober 1986 begehrte H G mit Einspruch bei der Stadtgemeinde Kufstein (Bundesland Tirol) die Streichung des Dr. G P aus dem dort aufliegenden Wählerverzeichnis für die Wahl zum Nationalrat vom 23. November 1986 gemäß §31 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970, idF BGBl. 232/1984 (NRWO), und zwar mit der - sinngemäß zusammengefaßten
Begründung: , daß dieser Wahlberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Kufstein, sondern in... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 26.02.1987

RS Vfgh 1987/2/26 B998/86

Index: 10 Verfassungsrecht10/04 Wahlen
Norm: B-VG Art26NRWO 1971 §27NRWO 1971 §27 Abs2
Leitsatz: Streichung aus dem Wählerverzeichnis gem. §31 NRWO 1971; ausschlaggebend für einen Wohnsitz iSd §27 Abs2 sind nur die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Wahlberechtigten; hiezu kein Ermittlungsverfahren und keine Möglichkeit für den Bf., zum Inhalt der (von einem Dritten erhobenen) Berufungsschrift und der Administrativakten als ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 26.02.1987

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