Norm: Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1GBG §31 Abs1NO §55 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die für Notare und Gerichte maßgebliche Rechtsentwicklung in Richtung einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis hat der Gesetzgeber bei den Legalisatoren nicht nachvollzogen. Die Beglaubigung durch den Legalisator auf Grund einer (bloßen) Identitätsprüfung an Hand eines Lichtbildausweises ist daher durch den unverändert gebliebenen Wortlaut des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg ... mehr lesen...
Norm: Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1GBG §31 Abs1NO §55 Abs1 Z5
Rechtssatz: Eine der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG widersprechende Beglaubigung durch den Legalisator mit einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieser
Norm: nicht entsprochen, fehlt vielmehr ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Beglaubigung, sodass sie einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung n... mehr lesen...
Norm: Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1GBG §31 Abs1NO §55 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die für Notare und Gerichte maßgebliche Rechtsentwicklung in Richtung einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis hat der Gesetzgeber bei den Legalisatoren nicht nachvollzogen. Die Beglaubigung durch den Legalisator auf Grund einer (bloßen) Identitätsprüfung an Hand eines Lichtbildausweises ist daher durch den unverändert gebliebenen Wortlaut des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg ... mehr lesen...
Norm: Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1GBG §31 Abs1NO §55 Abs1 Z5
Rechtssatz: Eine der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG widersprechende Beglaubigung durch den Legalisator mit einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieser
Norm: nicht entsprochen, fehlt vielmehr ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Beglaubigung, sodass sie einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung n... mehr lesen...