Norm
Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1Rechtssatz
Eine der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG widersprechende Beglaubigung durch den Legalisator mit einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieser Norm nicht entsprochen, fehlt vielmehr ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Beglaubigung, sodass sie einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung nicht gleichgehalten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122968Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00234_07H0000_002