RS OGH 2007/11/6 5Ob234/07h

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1
GBG §31 Abs1
NO §55 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine der Vorschrift des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG widersprechende Beglaubigung durch den Legalisator mit einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieser Norm nicht entsprochen, fehlt vielmehr ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Beglaubigung, sodass sie einer gerichtlichen oder notariellen Legalisierung nicht gleichgehalten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122968

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00234_07H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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