RS OGH 2007/11/6 5Ob234/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1
GBG §31 Abs1
NO §55 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die für Notare und Gerichte maßgebliche Rechtsentwicklung in Richtung einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis hat der Gesetzgeber bei den Legalisatoren nicht nachvollzogen. Die Beglaubigung durch den Legalisator auf Grund einer (bloßen) Identitätsprüfung an Hand eines Lichtbildausweises ist daher durch den unverändert gebliebenen Wortlaut des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG nicht gedeckt. Insoweit besteht aber auch keine durch Analogie (etwa zu § 55 Abs 1 Z 5 NO) zu schließende Gesetzeslücke.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122967

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00234_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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