Norm
Vlbg GARG ArtIV §8 Abs1Rechtssatz
Die für Notare und Gerichte maßgebliche Rechtsentwicklung in Richtung einer Identitätsprüfung durch einen Lichtbildausweis hat der Gesetzgeber bei den Legalisatoren nicht nachvollzogen. Die Beglaubigung durch den Legalisator auf Grund einer (bloßen) Identitätsprüfung an Hand eines Lichtbildausweises ist daher durch den unverändert gebliebenen Wortlaut des Art IV § 8 Abs 1 Vlbg GARG nicht gedeckt. Insoweit besteht aber auch keine durch Analogie (etwa zu § 55 Abs 1 Z 5 NO) zu schließende Gesetzeslücke.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122967Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00234_07H0000_001