Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 NO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 1998/1/8 AW 97/19/1194

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der geltenden Fassung, wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Jänner 1998 von seinem Amt als öffentlicher Notar enthoben. § 19 Abs. 1 lit. e der Notariatsordnung sieht vor, daß das Amt eines Notars mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat, erlischt. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. b leg. cit. kann der ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 08.01.1998

RS Vwgh 1998/1/8 AW 97/19/1194

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof27/02 Notare
Norm: NO 1871 §19 Abs2;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - Enthebung vom Amt als öffentlicher Notar - Ein Bescheid, mit dem der ASt wegen Erreichens der Altersgrenze seines Amtes als öffentlicher Notar mit einem näher bestimmten Zeitpunkt enthoben wird, ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich. Die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für Behörden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.01.1998

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