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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NO 1871 §19 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Enthebung vom Amt als öffentlicher Notar - Ein Bescheid, mit dem der ASt wegen Erreichens der Altersgrenze seines Amtes als öffentlicher Notar mit einem näher bestimmten Zeitpunkt enthoben wird, ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich. Die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für Behörden und Gerichte stellt einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung suspendiert aber nur die mit dem angefochtenen Enthebungsbescheid verbundene Bindungswirkung. Nicht damit verbunden ist eine positive Rechtsgestaltung in dem Sinn, daß dem ASt die Ausübung des Amtes als Notar ungeachtet des Vorliegens aller gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Erlöschen des Amtes als Notar weiter offenstünde.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997191194.A01Im RIS seit
19.06.2001