Begründung: Der am 31.Mai 1990 verstorbene Ing. Karl K***** (folgend Hinterleger) - die beiden Nebenintervenienten sind seine Erben - war leitender Angestellter der klagenden Partei, kündigte das Dienstverhältnis zum 30. September 1983 aus Gesundheitsgründen und ließ sich eine Abfertigung von 547.259,05 S auszahlen, über deren Rechtmäßigkeit es zu Differenzen zwischen der klagenden Partei und dem Hinterleger kam. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verpflich... mehr lesen...
Norm: NO §1 NO §104 NO §179 JN §1 DVIc ZPO §593 Abs1 NO § 1 heute NO § 1 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2011 NO § 1 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 NO § 1 gültig von 0... mehr lesen...
Zwischen dem Beklagten und der Versicherungs-Gesellschaft X bestand ein Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, dem die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Fassung 1960, zugrundelagen. Nach Art 5 Z 5 dieser Bedingungen kann der Versicherte, wenn der Versicherer den Rechtsschutz mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnt, die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen, in dem zwei von den Vertragspartnern namhaft gemachte Anwälte darüber entscheid... mehr lesen...