RS OGH 1970/11/26 1Ob282/70, 6Ob603/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1970
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Norm

NO §1
NO §104
NO §179
JN §1 DVIc
ZPO §593 Abs1

Rechtssatz

Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045070

Dokumentnummer

JJR_19701126_OGH0002_0010OB00282_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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