Begründung: Der am 31.Mai 1990 verstorbene Ing. Karl K***** (folgend Hinterleger) - die beiden Nebenintervenienten sind seine Erben - war leitender Angestellter der klagenden Partei, kündigte das Dienstverhältnis zum 30. September 1983 aus Gesundheitsgründen und ließ sich eine Abfertigung von 547.259,05 S auszahlen, über deren Rechtmäßigkeit es zu Differenzen zwischen der klagenden Partei und dem Hinterleger kam. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verpflichtet... mehr lesen...
Zwischen dem Beklagten und der Versicherungs-Gesellschaft X bestand ein Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, dem die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Fassung 1960, zugrundelagen. Nach Art 5 Z 5 dieser Bedingungen kann der Versicherte, wenn der Versicherer den Rechtsschutz mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnt, die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen, in dem zwei von den Vertragspartnern namhaft gemachte Anwälte darüber entscheiden,... mehr lesen...
Norm: NO §1NO §104NO §179JN §1 DVIcZPO §593 Abs1
Rechtssatz: Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vorzugehen. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Norm: NO §1NO §76 Abs1ZPO §384 ff
Rechtssatz: Der öffentliche Notar ist zu einer Beweissicherung im Sinne der §§ 384 ff ZPO nicht zuständig. Entscheidungstexte Ds 1/59 Entscheidungstext OGH 12.11.1959 Ds 1/59 Veröff: SSt 30/121 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040707 Dokumentnumm... mehr lesen...