Norm: AktG §225AktG §226SpaltG §9 Abs1
Rechtssatz: Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsam... mehr lesen...
Norm: AktG §225AktG §226SpaltG §9 Abs2
Rechtssatz: Nicht antragstellende Widerspruchsaktionäre können auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter mit schriftlicher Erklärung von Anfang an verzichten. Es muss ihnen auch das Recht zustehen, unter derselben Bedingung (schriftlich) auf eine weitere Vertretungstätigkeit eines einmal bestellten gemeinsamen Vertreters zu verzichten und über ihren Barabfindungsanspruch privatautonom zu verfügen.... mehr lesen...