RS OGH 2005/8/25 6Ob170/01w, 6Ob161/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AktG §225
AktG §226
SpaltG §9 Abs1
  1. AktG § 225 heute
  2. AktG § 225 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. AktG § 225 gültig von 01.08.2011 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. AktG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 225 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  6. AktG § 225 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. AktG § 226 heute
  2. AktG § 226 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. AktG § 226 gültig von 01.08.2010 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. AktG § 226 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 226 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. SpaltG § 9 heute
  2. SpaltG § 9 gültig von 01.01.2007 bis 19.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. SpaltG § 9 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  4. SpaltG § 9 gültig von 20.05.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  5. SpaltG § 9 gültig von 16.07.2005 bis 19.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2005
  6. SpaltG § 9 gültig von 01.07.1996 bis 15.07.2005

Rechtssatz

Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten.Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten.

Entscheidungstexte

  • RS0115688">6 Ob 170/01w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
    Veröff: SZ 74/155
  • RS0115688">6 Ob 161/05b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
    Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2005/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115688

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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