RS OGH 2001/9/13 6Ob170/01w, 6Ob161/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AktG §225
AktG §226
SpaltG §9 Abs1

Rechtssatz

Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/01w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
    Veröff: SZ 74/155
  • 6 Ob 161/05b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
    Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2005/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115688

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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