Norm: AktG §196
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn ein Aktionär, der gegen seine Stimme beschlossenen Entlastung widersprochen hat, kann ihm persönlich aus einem solchen Beschluss kein rechtlicher Nachteil daraus entstehen, dass er damit auf eigene Ersatzansprüche verzichtet oder das Nichtbestehen solcher Ansprüche anerkannt hätte. Entscheidungstexte 4 Ob 85/04k Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196
Rechtssatz: a) Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Krieges. Ausschlußfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln. b) Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage. c) Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage. d) Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimm... mehr lesen...