Norm
AktG §195Rechtssatz
Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119155Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019