RS OGH 1951/10/27 IIZR44/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1951
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Rechtssatz

  1. a)Litera a
    Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Krieges. Ausschlußfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln.
  2. b)Litera b
    Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage.
  3. c)Litera c
    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage.
  4. d)Litera d
    Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimmen der Anfechtenden nicht geändert worden wäre.
  5. e)Litera e
    Verhältnis der Anfechtungsklage zu Ansprüchen aus allgemeinen Rechtsgründen (Drohung und Zwang,
    BGB §§ 123 ff; unerlaubte Handlung, BGB §§ 823, 826).BGB Paragraphen 123, ff; unerlaubte Handlung, BGB Paragraphen 823, 826,).

Solche Rechtsgründe sind zu Anfechtung ebenfalls geeignet. Veröff: NJW 1952,98

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103097

Dokumentnummer

JJR_19511027_AUSL000_0020ZR00044_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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