Norm: EGZPO ArtXLII IJ JN §1 DIVKO §97 Abs4 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Dritten, welche nicht auf einem Recht des Gemeinschuldners gegen ihn beruht, ist eine Verpflichtung des öffentlichen Rechts, weshalb auf ihre Erfüllu... mehr lesen...
Norm: KO §97 Abs4
Rechtssatz:
Der Masseverwalter ist bei der Ermittlung des Standes der Masse, soweit es sich um Sachen in fremder Gewahrsame handelt, nicht allein auf die vom Konkurskommissär gemäß § 97 Abs 4 KO zu treffenden Anordnungen angewiesen. Der Masseverwalter ist bei der Ermittlung des Standes der Masse, soweit es sich um Sachen in fremder Gewahrsame handelt, nicht allein auf die vom Konkurskommissär gemäß Paragraph 97, Abs... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLII IAKO §97 Abs4
Rechtssatz:
Die Feststellung von Massebestandteilen durch den Masseverwalter kann auch durch Ausübung der bereits dem Gemeinschuldner zustehenden Auskunftsansprüche, zB jene nach der Art XLII EGZPO erfolgen (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 437). Der klagende Masseverwalter hat dabei zu behaupten, daß dem Gemeinschuldner das behauptete Recht gegen den Dritten zustehen würde. Die bloße Beh... mehr lesen...