Rechtssatz
Die Auskunftspflicht des Dritten, welche nicht auf einem Recht des Gemeinschuldners gegen ihn beruht, ist eine Verpflichtung des öffentlichen Rechts, weshalb auf ihre Erfüllung nicht geklagt werden kann (Bartsch - Pollak KO 3.Auflage I 464; JBl 1964,471).Die Auskunftspflicht des Dritten, welche nicht auf einem Recht des Gemeinschuldners gegen ihn beruht, ist eine Verpflichtung des öffentlichen Rechts, weshalb auf ihre Erfüllung nicht geklagt werden kann (Bartsch - Pollak KO 3.Auflage römisch eins 464; JBl 1964,471).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035110Im RIS seit
10.12.1974Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025