Norm
KO §97 Abs4Rechtssatz
Der Masseverwalter ist bei der Ermittlung des Standes der Masse, soweit es sich um Sachen in fremder Gewahrsame handelt, nicht allein auf die vom Konkurskommissär gemäß § 97 Abs 4 KO zu treffenden Anordnungen angewiesen.Der Masseverwalter ist bei der Ermittlung des Standes der Masse, soweit es sich um Sachen in fremder Gewahrsame handelt, nicht allein auf die vom Konkurskommissär gemäß Paragraph 97, Absatz 4, KO zu treffenden Anordnungen angewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065407Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00603_7400000_004