Norm: IO §93 Abs2KO §93 Abs4KO §143 Abs4KO §147 Abs1KO §154KO §155KO §193 Abs1 IO § 93 heute IO § 93 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ... mehr lesen...
Norm: KO §93 Abs4KO §143 Abs5
Rechtssatz:
Da ein Rechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidung ausnahmslos unzulässig ist, kann auch eine allfällige Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung des Konkurskommissärs oder des Konkurssenates nach § 477 Z 2 ZPO nicht im Rechtsmittelweg bekämpft oder von Amtswegen aufgegriffen werden; die Entscheidung kann lediglich über Antrag mit Wirkung ex nunc abgeändert werden. Da ein Rechtsmittel gegen... mehr lesen...
Norm: KO §93 Abs4KO §143 Abs5
Rechtssatz:
Ergibt sich aus dem Abstimmungsverzeichnis zweifelsfrei, daß dem Gläubiger das Stimmrecht vom Konkurskommissär aberkannt wurde, und fehlt nur die Beurteilung im Tagsatzungsprotokoll, liegt ein unbeachtlicher Formfehler vor.
Entscheidungstexte 5 Ob 304/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 304/78 ... mehr lesen...