Norm
KO §93 Abs4Rechtssatz
Da ein Rechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidung ausnahmslos unzulässig ist, kann auch eine allfällige Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung des Konkurskommissärs oder des Konkurssenates nach § 477 Z 2 ZPO nicht im Rechtsmittelweg bekämpft oder von Amtswegen aufgegriffen werden; die Entscheidung kann lediglich über Antrag mit Wirkung ex nunc abgeändert werden.Da ein Rechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidung ausnahmslos unzulässig ist, kann auch eine allfällige Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung des Konkurskommissärs oder des Konkurssenates nach Paragraph 477, Ziffer 2, ZPO nicht im Rechtsmittelweg bekämpft oder von Amtswegen aufgegriffen werden; die Entscheidung kann lediglich über Antrag mit Wirkung ex nunc abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065290Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0050OB00304_7800000_001