Norm: KO §81 Abs4
Rechtssatz: § 81 Abs 4 KO verfügt nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis. Paragraph 81, Absatz 4, KO verfügt nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis. Entscheidungstexte 8 Ob 289/97a Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 289/97a Veröff: SZ 70/212 ... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs4
Rechtssatz:
Der Gemeinschuldner kann eine Überprüfung der Geldgebarung in dem dem Konkurs vorangegangenen Ausgleich nur anregen, hat aber keinen Erledigungsanspruch und daher auch kein Rekursrecht gegen einen hierüber ergangenen abweisenden Bescheid des Konkursgerichtes.
Entscheidungstexte 8 Ob 97/97s Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 97/97s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 C ABGB §1299 GKO §81 Abs3KO §81 Abs4 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: AO §30 Abs4KO §81 Abs4 AO § 30 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Der Rechtsmittelausschluß nach § 30 Abs 4 letzter Satz AO bzw § 81 Abs 4 letzter Satz KO bezieht sich nur auf den jeweils zweiten Fall der dort angeführten gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber auf den jeweils erstgenannten Fal... mehr lesen...
Norm: AO §30 Abs4KO §81 Abs4 AO § 30 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Zur Prüfung der Eignung und Verläßlichkeit des Substituten ist dessen Name und seine Berufsgruppenangehörigkeit anzugeben. Bei solchen Substituten, die zur Ausübung bestimmter gesetzlich geordneter Berufe gehörig bestellt sind (zB ... mehr lesen...