RS OGH 1984/10/23 5Ob320/84

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Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

AO §30 Abs4
KO §81 Abs4

Rechtssatz

Zur Prüfung der Eignung und Verläßlichkeit des Substituten ist dessen Name und seine Berufsgruppenangehörigkeit anzugeben. Bei solchen Substituten, die zur Ausübung bestimmter gesetzlich geordneter Berufe gehörig bestellt sind (zB Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater uä), ist von der damit verbundenen Eignungsvermutung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 320/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 320/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051802

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0050OB00320_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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