Norm: KO §79 Abs1
Rechtssatz: Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 84/03s... mehr lesen...
Norm: KO §79 Abs1KO §139 Abs2KO §157 Abs4KO §168KO §174 Abs2
Rechtssatz: Im Falle der Aufhebung des Konkurses wird die Rekursfrist nach der allgemeinen Regel des § 174 Abs 2 KO durch die öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt. Entscheidungstexte 8 Ob 334/98w Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 334/98w European Case Law Identif... mehr lesen...