Norm
KO §79 Abs1Rechtssatz
Im Falle der Aufhebung des Konkurses wird die Rekursfrist nach der allgemeinen Regel des § 174 Abs 2 KO durch die öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt.Im Falle der Aufhebung des Konkurses wird die Rekursfrist nach der allgemeinen Regel des Paragraph 174, Absatz 2, KO durch die öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113039Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_0080OB00334_98W0000_002