Norm: KO §78 Abs4
Rechtssatz:
Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser
Norm: nicht zu entnehmen. Regelungszweck des Paragraph 78, Absatz 4, KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldn... mehr lesen...
Norm: KO §78 Abs4
Rechtssatz:
Hat das Konkursgericht keine Kontosperre im Sinn des § 78 Abs 4 KO erlassen, so ist der Masseverwalter zu Kontoverfügungen über das gemeinschuldnerische Konto berechtigt, ohne dass es eines Beschlusses des Konkursgerichtes bedarf. Hat das Konkursgericht keine Kontosperre im Sinn des Paragraph 78, Absatz 4, KO erlassen, so ist der Masseverwalter zu Kontoverfügungen über das gemeinschuldnerische Konto bere... mehr lesen...